5.5.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 135/48
Klage, eingereicht am 6. Februar 2014 — Harrys Pubar/HABM — Harry’s New York Bar (HARRY’S NEW YORK BAR)
(Rechtssache T-84/14)
2014/C 135/61
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Harrys Pubar AB (Göteborg, Schweden) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L.-E. Ström)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Harry’s New York Bar SA (Paris, Frankreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. November 2013 in den verbundenen Sachen R 1038/2012-1 und R 1045/2012-1 aufzuheben;
—
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „HARRY’S NEW YORK BAR“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 30, 32 und 43 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 3 383 445.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Schwedische Marken Nrn. 356 009, 320 026, 315 142, 55 6513-1066 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25 und 42.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: In der Sache R 1038/2012-1 wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben, in der Sache R 1045/2012-1 wurde sie zurückgewiesen.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009.
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