5.5.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 135/48
Klage, eingereicht am 7. Februar 2014 — Infocit/HABM — DIN (DINKOOL)
(Rechtssache T-85/14)
2014/C 135/62
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Infocit — Prestação de Serviços, Comércio e Indústria, Lda (Luanda, Angola) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Oliveira)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: DIN — Deutsches Institut für Normung e.V. (Berlin, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. November 2013 in der Sache R 1106/2012-2 aufzuheben.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „DINKOOL“ für Waren in den Klassen 7, 9 und 11 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 768 061.
Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Internationale Markenregistrierung Nr. 229 048 der den Wortbestandteil „DIN“ enthaltenden Bildmarke für Waren in den Klassen 1 bis 34 und einer früheren nicht registrierten Wortmarke „DIN“ in Deutschland.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs in vollem Umfang.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben, die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung in vollem Umfang zurückgewiesen.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 4 und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.
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