5.5.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 135/52
Klage, eingereicht am 11. Februar 2014 — Vimeo/HABM — PT Comunicações (VIMEO)
(Rechtssache T-96/14)
2014/C 135/67
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Vimeo LLC (New York, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: A. Poulter und M. Macdonald, Solicitors)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: PT Comunicações, SA (Lissabon, Portugal)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 27. November 2013 in der Sache R 1092/2013-2 aufzuheben;
—
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „VIMEO“ für Dienstleistungen der Klassen 38, 41 und 42 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 843 061.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „meo“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 37, 38, 41 und 42.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde in vollem Umfang stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
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