28.4.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 129/31
Klage, eingereicht am 14. Februar 2014 — Hellenische Republik/Kommission
(Rechtssache T-107/14)
2014/C 129/39
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Chalkias, E. Leftheriotou und A. Vasilopoulou)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Durchführungsbeschluss 2013/763/EU der Kommission vom 12. Dezember 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen C[2013] 8743 und veröffentlicht im ABl. 2013, L 338), in den Teilen für nichtig zu erklären, mit denen von der Finanzierung der Europäischen Union Kosten ausgeschlossen werden, und zwar a) in Höhe eines Gesamtbetrags von 78 813 783,87 Euro, die von der Hellenischen Republik im Bereich der Betriebsprämienregelung für die Wirtschaftsjahre 2008-2010 getätigt wurden, und b) in Höhe eines Gesamtbetrags von 22 230 822,10 Euro, die von der Hellenischen Republik im Bereich der Cross-compliance getätigt wurden;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin die folgenden Nichtigkeitsgründe geltend:
1.
Zur Berichtigung, die mit dem angefochtenen Beschluss im Rahmen der Betriebsprämienregelung nach der Verordnung Nr. 1782/2003 (1) (Zahlungsansprüche) vorgenommen wird
Erster Nichtigkeitsgrund:
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Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Vornahme von Berichtigungen, was die Berechnung der Ansprüche auf die Betriebsprämienzahlung und die Zuweisung aus der nationalen Reserve betrifft, sowie falsche Auslegung und Anwendung der Art. 42 und 43 der Verordnung Nr. 1782/2003, Art. 21 und 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 795/2004 (2) und Art. 31 der Verordnung Nr. 1290/2005 (3) und
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rechtswidrige Vornahme pauschaler Berichtigungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung, da keine gültige Rechtsgrundlage für die Anwendung der alten Leitlinien des Dokuments VI/5530/1997 auf die neue gemeinsame Agrarpolitik und die Betriebsprämienregelung bestehe, hilfsweise, da die Anwendung der alten Leitlinien auf die neue gemeinsame Agrarpolitik einen Missbrauch des der Union im Bereich der finanziellen Berichtigungen zustehenden Ermessens und zugleich einen erheblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darstelle.
Zweiter Nichtigkeitsgrund: Einbeziehung aller Futterflächen in die Berechnung der Referenzbeträge
—
Die Kommission schlage unter Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Verhältnismäßigkeit und in Überschreitung der Grenzen ihres Ermessens eine pauschale Berichtigung von 5 % vor, obschon sie keinerlei Berichtigung vorschlagen dürfte, hilfsweise, diese auf 2 % begrenzen müsste.
Dritter Nichtigkeitsgrund: Einbeziehung aller Futterflächen in die Berechnung der Referenzbeträge
—
Verstoß gegen Art. 4 der Verordnung Nr. 2529/2001 mit der Folge, dass die Grundlage für die Berechnung der vorgeschlagenen pauschalen Berichtigung, die auf 162 920 267,28 Euro für das Jahr 2007, 162 528 761,38 Euro für das Jahr 2008 und 161 343 586,94 Euro für das Jahr 2009 zu begrenzen sei, unzutreffend sei.
Vierter Nichtigkeitsgrund: Zuweisung aus der nationalen Reserve
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Falsche Auslegung von Art. 42 der Verordnung Nr. 1782/2003 und Art. 21 der Verordnung Nr. 795/2004 (Kriterien der Aufteilung der nationalen Reserve) und fehlerhafte Beurteilung der tatsächlichen Umstände.
Fünfter Nichtigkeitsgrund: Zuweisung aus der nationalen Reserve
—
Die für die Anwendung der Verordnung Nr. 1290/2005 erforderlichen Voraussetzungen lägen nicht vor, da die Feststellungen der Kommission in Bezug auf die nationalen Kriterien für die Zuweisung aus der nationalen Reserve keine Verstöße gegen diese Verordnung darstellten, und
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falsche Auslegung und Anwendung von Art. 31 der Verordnung Nr. 1290/2005 und der im Dokument VI/5530/1997 enthaltenen Leitlinien, da zum einen die Rügen der Kommission in Bezug auf die Kriterien für die Zuweisung aus der nationalen Reserve, selbst wenn sie berechtigt wären, nicht zur Zahlung von Beträgen an Nichtberechtigte geführt und keine Gefahr eines Schadens zum Nachteil des EGFL verursacht hätten und zum anderen diese Rügen nicht mit der fehlenden Durchführung von Schlüsselkontrollen im Zusammenhang stünden und daher die Anwendung einer pauschalen Berichtigung in Höhe von 10 % nicht rechtfertigen könnten.
2.
Zur Berichtigung, die im angefochtenen Beschluss im Bereich der Cross-compliance vorgenommen werde
Sechster Nichtigkeitsgrund
—
Das Dokument AGRI-2005-64043 der Kommission, das am 9. Juni 2006 erlassen worden sei, könne keine Rechtsgrundlage für die Vornahme einer finanziellen Berichtigung darstellen. Jedenfalls könne es für die Zwecke der Vornahme einer Berichtigung für das Antragsjahr 2006 nicht zurückwirken.
Siebter Nichtigkeitsgrund: Insbesondere in Bezug auf das Antragsjahr 2008
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Die finanziellen Berichtigungen seien unter Verstoß gegen das Verfahren nach Art. 11 der Verordnung Nr. 885/2006 und Art. 31 der Verordnung Nr. 1290/2005 vorgenommen worden, und
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jedenfalls sei die Kommission in Verkennung des Sachverhalts und mit unzureichender Begründung zu dem Schluss gelangt, dass Mängel bei den Schlüsselkontrollen im Bereich der Cross-compliance vorlägen.
Achter Nichtigkeitsgrund: Falsche Auslegung des Dokuments AGRI-2005-64043
—
Überschreitung der Grenzen des Ermessens, über das die Kommission verfüge, mit der Folge, dass Berichtigungen in einer Höhe auferlegt worden seien, die in Bezug auf die festgestellten Unregelmäßigkeiten unverhältnismäßig seien, soweit eine Berichtigung von 5 % für die Jahre 2006 und 2007 vorgenommen werde, und
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Fehler bei der Bestimmung der Grundlage für die Berechnung der vorgenommenen Berichtigung.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1).
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