12.5.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 142/38
Klage, eingereicht am 17. Februar 2014 — Škugor u. a./Europäische Union
(Rechtssache T-109/14)
2014/C 142/50
Verfahrenssprache: Kroatisch
Parteien
Kläger: Davor Škugor (Sisak, Kroatien), Ivan Gerometa (Vrsar, Kroatien), Kristina Samardžić (Split, Kroatien), Sandra Cindrić (Karlovac, Kroatien), Sunčica Gložinić (Varaždin, Kroatien), Tomislav Polić (Kaštel Novi, Kroatien), Vlatka Pižeta (Varaždin) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Mato Krmek)
Beklagte: Europäische Union
Anträge
Die Kläger beantragen,
—
mit Urteil die Haftung der Europäischen Union für den Schaden festzustellen, der den Klägern dadurch entstanden ist, dass die Europäische Kommission nicht ihrer Pflicht aus Art. 36 der Beitrittsakte (Anhang VII Nr. 1) zur Überwachung der Durchführung des Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union nachgekommen ist, soweit es um die Einführung des Berufs des Gerichtsvollziehers ins Rechtssystem der Republik Kroatien geht;
—
bis zur Rechtskräftigkeit dieses Urteils die Entscheidung über die Höhe des Anspruchs auszusetzen;
—
die Kostenentscheidung vorzubehalten.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger folgende Klagegründe geltend:
1.
Die Europäische Kommission habe dadurch, dass sie es unterlassen habe, die Abschaffung der von der Republik Kroatien während der Verhandlungen über den Beitritt zur Europäischen Union erlassenen Vorschriften zur Einführung und Regelung des Berufs des Gerichtsvollziehers zu verhindern, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 36 der Beitrittsakte (Anhang VII Nr. 1) verstoßen, die Bestandteil des Vertrags über den Beitritt zur Europäischen Union zwischen der Republik Kroatien und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. 2013, L 300, S. 7) sei. Art. 36 der Beitrittsakte ermächtige die Kommission zur Überwachung (Monitoring) aller von der Republik Kroatien während der Verhandlungen über den Beitritt zur Europäischen Union eingegangenen Verpflichtungen, so auch der rechtlichen Verpflichtungen der Republik Kroatien, die Grundlagen für den Beruf des Gerichtsvollziehers und alle Voraussetzungen zu schaffen, die für die vollständige Implementierung dieses Berufs in die kroatische Rechtsordnung bis zum 1. Januar 2012 erforderlich seien. Die Europäische Kommission sei jedoch nicht befugt, eine einseitige Änderung der so eingegangenen Verpflichtung der Republik Kroatien zu gestatten.
2.
Mit diesem Rechtsverstoß habe die Europäische Kommission den Klägern, die auf Gerichtsvollzieherstellen ernannt worden seien und berechtigte Erwartungen gehegt hätten, dass sie ihre Arbeit am 1. Januar 2012 aufnehmen könnten, einen unmittelbaren Schaden zugefügt.
3.
Die Kommission habe mit dem Verstoß gegen ihre Verpflichtungen offensichtlich und erheblich die Grenzen ihres Ermessens überschritten und damit den (zu Gerichtsvollziehern ernannten) Klägern unter Enttäuschung ihrer berechtigten Erwartungen erheblichen materiellen und immateriellen Schaden zugefügt, den die Europäische Union gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV ersetzen müsse.
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