28.4.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 129/33
Klage, eingereicht am 17. Februar 2014 — Bunge Argentina/Rat
(Rechtssache T-116/14)
2014/C 129/40
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Bunge Argentina SA (Buenos Aires, Argentinien) (Prozessbevollmächtigte: J. Bellis und R. Luff, Rechtsanwälte)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. 2013, L 315, S. 2) aufzuheben, soweit sie die Klägerin betrifft, und
—
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht drei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Die Organe hätten eine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts vorgenommen, als sie zu dem Schluss kamen, es gäbe eine Verzerrung bei den Preisen für Sojabohnen und Sojabohnenöl, die die Anwendung des zweiten Unterabsatzes von Art. 2 Abs. 5 der Anti-Dumping-Grundverordnung (1) rechtfertigen würde.
2.
Zweiter Klagegrund: Der zweite Unterabsatz von Art. 2 Abs. 5 der Anti-Dumping-Grundverordnung in der von den Organen im vorliegenden Fall angewandten Auslegung könne nicht auf Importe aus einem WTO-Mitgliedstaat angewandt werden, weil er mit dem WTO-Antidumping-Übereinkommen unvereinbar sei.
3.
Dritter Klagegrund: Die Schadensermittlung beziehe unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 7 der Anti-Dumping-Grundverordnung fälschlicherweise Gesichtspunkte nicht mit ein, die den Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Schaden und den behaupteten Dumpingimporten unterbrächen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51)
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