28.4.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 129/34
Klage, eingereicht am 17. Februar 2014 — BSH Bosch und Siemens Hausgeräte/HABM — Arçelik (AquaPerfect)
(Rechtssache T-123/14)
2014/C 129/41
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Biagosch)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Arçelik AS (Istanbul, Türkei)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 9. Dezember 2013 in der Sache R 314/2013-4 aufzuheben;
—
dem Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „AquaPerfect“ für Waren in Klasse 7 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 330 454.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsregistrierung Nr. 9 444 118 der Wortmarke „waterPerfect“ für Waren in Klasse 7.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung des Widerspruchs.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
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