12.5.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 142/40
Klage, eingereicht am 14. Februar 2014 — Gappol Marzena Porczyńska/HABM — GAP (ITM) — (GAPPol)
(Rechtssache T-125/14)
2014/C 142/52
Sprache der Klageschrift: Polnisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: PP Gappol Marzena Porczyńska (Łódź, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsberaterin J. Gwiazdowska)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: GAP (ITM), Inc. (San Francisco, Vereinigte Staaten)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 2. Dezember 2013 in der Sache R 686/2013-1 aufzuheben;
—
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „GAPPol“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 20, 25 und 37 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 346 165.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarken „GAP“, Gemeinschaftsbildmarken mit dem Wortbestandteil „GAP“ sowie nationale Wortmarken „GAP“ und nationale Bildmarken mit dem Wortbestandteil „GAP“ für Waren der Klasse 25.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: teilweise Stattgabe des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.
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