5.5.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 135/53
Klage, eingereicht am 24. Februar 2014 — Albis Plastic/HABM — IQAP Masterbatch Group (ALCOLOR)
(Rechtssache T-132/14)
2014/C 135/69
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Albis Plastic GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Klawitter)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: IQAP Masterbatch Group, SL (Masíes de Roda, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 3. Dezember 2013 in der Sache R 1015/2012-2 aufzuheben;
—
die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „ALCOLOR“ für Waren und Dienstleistungen der Klasse 1 — Gemeinschaftsmarke Nr. 3 073 889.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: IQAP Masterbatch Group, SL.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Nationale Bildmarke, die das Wortelement „ALCOLOR“ enthält für Waren der Klasse 2, sowie Gesellschaftsbezeichnung „ALCOLOR“, die im geschäftlichen Verkehr in Spanien für „Farbstoffen“ benutzt wurde.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und die Sache der Nichtigkeitsabteilung zurückgewiesen.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 53, Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 und die diesbezüglichen Durchführungsvorschriften.
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