19.5.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 151/26
Klage, eingereicht am 19. Februar 2014 — PT Wilmar Bioenergi Indonesia und PT Wilmar Nabati Indonesia/Rat
(Rechtssache T-139/14)
2014/C 151/34
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: PT Wilmar Bioenergi Indonesia (Kodya Dumai, Indonesien) und PT Wilmar Nabati Indonesia (Medan, Indonesien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Vander Schueren)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
—
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. 2013, L 315, S. 2) insoweit für nichtig zu erklären, als sie den Klägerinnen einen Antidumpingzoll auferlegt, und
—
dem Beklagten die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf elf Klagegründe.
1.
Mit dem ersten Klagegrund wird gerügt, dass die EU-Organe gegen die Grundverordnung (1) verstoßen hätten, da die Kosten für die untersuchte Ware und die untersuchten Hersteller nicht anhand der Aufzeichnungen der ausführenden Hersteller berechnet worden seien.
2.
Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die Grundverordnung beanstandet, weil in den errechneten Normalwert Kosten einbezogen worden seien, die nicht mit der Herstellung und dem Verkauf der untersuchten Ware zusammenhingen.
3.
Mit dem dritten Klagegrund wird gerügt, dass die EU-Kommission gegen die Grundverordnung verstoßen habe, als sie statt der Kosten im Ursprungsland (Indonesien) Kosten auf der Grundlage internationaler Referenzpreise eingerechnet habe.
4.
Mit dem vierten Klagegrund wird gerügt, dass die Grundverordnung dadurch verletzt worden sei, dass ein Normalwert errechnet worden sei, ohne dass eine besondere Marktlage für die betreffende Ware bestanden habe.
5.
Mit dem fünften Klagegrund wird geltend gemacht, dass Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung unanwendbar sei, weil er mit Art. 2.2.2 Ziff. i des WTO-Antidumping-Übereinkommens unvereinbar sei, sofern er eine Ausnahme von der Pflicht zulasse, bei der Berechnung des Normalwertes die Herstellkosten im Ursprungsland heranzuziehen.
6.
Mit dem sechsten Klagegrund wird gerügt, dass die Verordnung Nr. 1194/2013 mit einem offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Rechts und des Sachverhalts behaftet sei, da der tatsächliche Preis, der von den Biodieselherstellern für Rohpalmöl gezahlt werde, keiner staatlichen Regulierung unterliege, die es erlauben würde, diesen Preis außer Betracht zu lassen.
7.
Mit dem siebten Klagegrund wird beanstandet, dass die Verordnung Nr. 1194/2013 gegen die Grundverordnung verstoße, da mangels gebührender Berücksichtigung von Unterschieden, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten, kein gerechter Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis durchgeführt worden sei.
8.
Mit dem achten Klagegrund wird ein offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Kostenberichtigung gerügt, die im Fall der Klägerinnen unter Zugrundelegung des falschen Ausgangsstoffs erfolgt sei.
9.
Mit dem neunten Klagegrund wird geltend gemacht, dass die Verordnung Nr. 1194/2013 mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei, weil die Kosten für von verbundenen Herstellern bezogenes Rohpalmöl mit der Begründung, sie seien nicht marktüblich, ohne Prüfung allein auf der Grundlage der mutmaßlichen Auswirkung des Ausfuhrzolls auf die Preise für Rohpalmöl berichtigt worden seien.
10.
Mit dem zehnten Klagegrund wird beanstandet, dass die Verordnung Nr. 1194/2013 auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruhe, weil sie (i) die Berücksichtigung der inländischen Gewinnspanne aus dem Verkauf von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe wie Biodiesel aus dem Grund abgelehnt habe, dass diese Verkäufe nicht im normalen Handelsverkehr getätigt worden seien, und (ii) die Angemessenheit einer Gewinnspanne auf der Grundlage eines langfristigen Darlehenszinssatzes anstatt auf Grundlage eines kurz- oder mittelfristigen Darlehenszinssatzes beurteile.
11.
Mit dem elften Klagegrund wird gerügt, dass die Verordnung Nr. 1194/2013 auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruhe, weil sie die Bestimmung einer angemessenen Gewinnspanne mit der Behauptung ablehne, dass die Berücksichtigung von Kapitalrenditen bei dieser Bestimmung für Handelsunternehmen ohne Belang sei, da diese als Dienstleister keine erheblichen Kapitalinvestitionen vornähmen, womit fälschlicherweise in Abrede gestellt werde, dass Handelsunternehmen Umlaufvermögen benötigten, um ihre Handelstätigkeiten auszuüben.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51).
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