10.6.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 175/46
Klage, eingereicht am 7. März 2014 — ANKO/Kommission
(Rechtssache T-155/14)
2014/C 175/64
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: ANKO Anonymos Etairia Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass der ihr für das Projekt PERSONA bereits gezahlte Gesamtbetrag von 325 823,16 Euro, den die Kommission als nicht förderfähige Kosten zurückfordert, und der ihr für das Projekt TERREGOV bereits gezahlte Gesamtbetrag von 280 747,45 Euro, den die Kommission als nicht förderfähige Kosten zurückfordert, förderfähige Kosten sind;
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festzustellen, dass der Betrag von 6 752,72 Euro förderfähigen Kosten entspricht, die ANKO im Rahmen des Projekts PERSONA getragen und die Kommission ihr folglich zu zahlen hat;
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der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage betrifft die Haftung der Kommission gemäß Art. 272 AEUV für die Verträge Nr. 045 459 (Projekt PERSONA) und Nr. 507 749 (Projekt TERREGOV).
Die Klägerin macht insbesondere geltend, dass, obwohl sie ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt habe, die Kommission unter Verstoß gegen die genannten Verträge, den Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot des Rechtsmissbrauchs und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Rückzahlung der an ANKO gezahlten Beträge als nicht förderfähige Kosten verlange. Daher verstoße es erstens gegen die vertraglichen Verpflichtungen der Kommission gegenüber ANKO verstoße, wenn die Kommission die Förderfähigkeit nahezu sämtlicher Beträge, die sie ihr für die Projekte PERSONA und TERREGOV gezahlt habe, verneine und diese als rechtsgrundlos geleistet zurückfordere. Zweitens sei die Rückforderung dieser Beträge unverhältnismäßig und missbräuchlich.
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