19.5.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 151/33
Klage, eingereicht am 24. März 2014 — Swedish Match North Europe/HABM — Skruf Snus (Snus-Päckchen)
(Rechtssache T-196/14)
2014/C 151/43
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Swedish Match North Europe AB (Stockholm, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Wistam und L. Holm)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Skruf Snus AB (Stockholm, Schweden)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 3. Dezember 2013 in der Sache R 1803/2012-3 aufzuheben;
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dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: unter der Nr. 1265805-0010 eingetragenes Geschmacksmuster für das Erzeugnis „Snus-Päckchen“.
Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: andere Verfahrensbeteiligte.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Das Geschmacksmuster habe keine Eigenart.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Nichtigerklärung der angegriffenen eingetragenen Gemeinschaftsmarke wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 6 der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmackmuster.
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