30.6.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 202/23
Klage, eingereicht am 27. März 2014 — Ben Ali/Rat
(Rechtssache T-200/14)
2014/C 202/30
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Mehdi Ben Tijani Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen Ben Ali (Saint-Étienne-du-Rouvray, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. de Saint Remy)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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eine prozessleitende Maßnahme nach Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts zu erlassen, um der Kommission aufzugeben, „sämtliche Unterlagen über den Erlass“ der angefochtenen Verordnung offenzulegen;
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zum einen den Beschluss Nr. 2014/49/GASP des Rates der Europäischen Union vom 30. Januar 2014 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien und zum anderen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 81/2014 des Rates der Europäischen Union vom 30. Januar 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien für nichtig zu erklären;
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den Rat der Europäischen Union zu verurteilen, ihm einen Pauschalbetrag in Höhe von 1 00 000 Euro als Ausgleich seiner verschiedenen Schäden zu zahlen;
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den Rat der Europäischen Union zu verurteilen, ihm über die nach Art. 91 der Verfahrensordnung erstattungsfähigen Verteidigungskosten hinaus einen Betrag in Höhe von 30 000 Euro für seine Verteidigungskosten in Bezug auf die vorliegende Klageschrift zu zahlen;
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dem Rat der Europäischen Union die gesamten Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger sieben Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-301/11, Ben Ali/Rat (1), geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.
(1) ABl. 2011, C 226, S. 29.
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