28.7.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 245/15
Klage, eingereicht am 1. April 2014 — Mederer/HABM — Cadbury Netherlands International Holdings (Gummi Bear-Rings)
(Rechtssache T-210/14)
2014/C 245/21
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Mederer GmbH (Fürth, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Sachs und O. Ruhl)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Cadbury Netherlands International Holdings BV (Breda, Niederlande)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 16. Dezember 2013 in der Sache R 225/2013-5 aufzuheben;
—
den Beklagten und die andere Verfahrensbeteiligte zu verurteilen, die Kosten der Verfahren vor dem HABM und dem Gericht zu tragen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit den Wortbestandteilen „Gummi Bear-Rings“ für Waren der Klasse 30 — Internationale Registrierung Nr. 1 051 028 mit Benennung der Europäischen Union.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Cadbury Netherlands International Holdings BV.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Bildmarke mit dem Wortbestandteil „Gummy“.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009.
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