28.7.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 245/16
Klage, eingereicht am 3. April 2014 — Klement/HABM — Bullerjan (Form eines Ofens)
(Rechtssache T-211/14)
2014/C 245/22
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Toni Klement (Dippoldiswalde, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Weiser)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Bullerjan GmbH (Isernhagen-Kirchhorst, Deutschland)
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 9. Januar 2014 in der Sache R 927/2013-1 dahin gehend abzuändern, dass der Beschwerde des Klägers stattgegeben und die Gemeinschaftsmarke Nr. 3723822 vollständig für verfallen erklärt wird;
—
alternativ, die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
—
das HABM und gegebenenfalls die Inhaberin der Gemeinschaftsmarke/eventuelle Streithelferin zu verurteilen, die Kosten des vorliegenden Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem HABM zu tragen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, für die eine Verfallserklärung beantragt wurde: Dreidimensionale Marke, die einen Ofen darstellt, für Waren der Klasse 11 — eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 3 723 822.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Antragsteller im Verfallsverfahren: Kläger.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Verfallserklärung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 15 dieser Verordnung.
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