30.6.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 202/27
Rechtsmittel, eingelegt am 15. April 2014 von der Europäischen Arzneimittel-Agentur gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 5. Februar 2014 in der Rechtssache F-29/13, Drakeford/EMA
(Rechtssache T-231/14 P)
2014/C 202/34
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) (Prozessbevollmächtigte: T. Jabłoński und N. Rampal Olmedo, im Beistand der Rechtsanwälte D. Waelbroeck und A. Duron)
Anderer Verfahrensbeteiligter: David Drakeford (Dublin, Irland)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst in der Rechtssache F-29/13 aufzuheben, soweit damit die Entscheidung der EMA, den Vertrag des Rechtsmittelgegners nicht zu verlängern, aufgehoben wird;
—
den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen der Rechtsmittelführerin stattzugeben, d. h. die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen;
—
dem Rechtsmittelgegner die Kosten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin drei Rechtsmittelgründe geltend.
1.
Rechtsfehlerhafte Auslegung von Art. 8 Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (BSB), soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst angenommen habe, dass die Wendung „jede weitere Verlängerung dieses Beschäftigungsverhältnisses“ jeden Vorgang betreffe, der dazu führe, dass ein Bediensteter auf Zeit im Sinne von Art. 2 Buchst. a der BSB in dieser Eigenschaft sein Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitgeber nach dem Ende seines befristeten Beschäftigungsverhältnisses fortsetze, auch wenn diese Verlängerung mit einem Aufstieg in eine höhere Besoldungsgruppe und einer Änderung seiner Aufgaben verbunden sei.
2.
Rechtsfehlerhafte Schaffung einer Ausnahme im Zusammenhang mit der Auslegung des Art. 8 Abs. 1 der BSB durch das Gericht für den öffentlichen Dienst.
3.
Rechtsfehlerhafte Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch das Gericht für den öffentlichen Dienst.
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