7.7.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 212/35
Klage, eingereicht am 11. April 2014 — EGBA und RGA/Kommission
(Rechtssache T-238/14)
2014/C 212/45
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: European Gaming and Betting Association (EGBA) (Brüssel, Belgien) und The Remote Gambling Association (RGA) (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: S. Brankin, Solicitor, sowie Rechtsanwälte T. De Meese, E. Wijckmans und M. Mudrony)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen
—
den Beschluss der Kommission vom 19. Juni 2013 über die staatliche Beihilfe SA.30753 (C 34/10) (ex N 140/10), die Frankreich zugunsten der Pferderennveranstalter durchzuführen plant (ABl. L 14 vom 18. Januar 2014, S. 17), für nichtig zu erklären und
—
der Kommission die Kosten der Klägerinnen im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verletze wesentliche Formerfordernisse, die in Art. 108 Abs. 2 AEUV, dem Grundsatz einer ordnungsgemäßen Verwaltung sowie den Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthalten seien oder sich aus diesen ergäben.
2.
Zweiter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV und den Grundsatz einer ordnungsgemäßen Verwaltung, da
—
die Maßnahme nicht notwendig sei und daher keinem im Allgemeininteresse liegenden Zweck diene;
—
die Maßnahme Kosten beinhalte, die nicht durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt seien;
—
die Maßnahme kein geeignetes Instrument zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Zwecks sei;
—
die Maßnahme den Wettbewerb verzerre und den Handel beeinträchtige und
—
die Kommission bei der Beurteilung der Maßnahme den übergeordneten Kontext nicht berücksichtigt habe.
3.
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe verschiedene Punkte in der angefochtenen Maßnahme nicht ordnungsgemäß begründet.
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