14.7.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 223/17
Rechtsmittel, eingelegt am 22. April 2014 von Jean-Pierre Bodson u. a. gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Februar 2014 in der Rechtssache F-73/12, Bodson u. a./EIB
(Rechtssache T-240/14 P)
2014/C 223/22
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Jean-Pierre Bodson (Luxemburg, Luxemburg), Dalila Bundy (Cosnes-et-Romain, Frankreich), Didier Dulieu (Roussy-le-Village, Frankreich), Marie-Christel Heger (Nospelt, Luxemburg), Evangelos Kourgias (Senningerberg, Luxemburg), Manuel Sutil (Luxemburg), Patrick Vanhoudt (Gonderange, Luxemburg) und Henry von Blumenthal (Bergem, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Investitionsbank
Anträge
Die Rechtsmittelführer beantragen,
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das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 12. Februar 2014 in der Rechtssache F-73/12 aufzuheben;
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folglich ihren Anträgen im ersten Rechtszug stattzugeben und somit
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die in den Gehaltsabrechnungen für April 2012 enthaltenen Entscheidungen aufzuheben, den Beschluss des Verwaltungsrats der EIB vom 13. Dezember 2011, mit dem ein auf 2,8 % begrenzter Gehaltszuwachs festgelegt wurde, und den Beschluss des Direktoriums der EIB vom 14. Februar 2012, mit dem eine Leistungstabelle festgelegt wurde, die zu einem Verlust von 1 % des Gehalts führt, auf sie anzuwenden, sowie sämtliche in späteren Gehaltsabrechnungen enthaltenen Entscheidungen insoweit aufzuheben;
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daher
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die Beklagte zur Zahlung des Unterschiedsbetrags an Gehalt zu verurteilen, der sich aus den oben genannten Beschlüssen des Verwaltungsrats der EIB vom 13. Dezember 2011 und des Direktoriums der EIB vom 14. Februar 2012 einerseits und der Anwendung des vorhergehenden Gehaltssystems andererseits ergibt, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe des um 3 Prozentpunkte erhöhten Zinssatzes der EZB ab dem 12. April 2012 und in der Folge ab dem 12. jeden Monats bis zur vollständigen Tilgung;
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die Beklagte zum Ersatz des aufgrund des Kaufkraftverlusts entstandenen Schadens zu verurteilen, der vorläufig nach billigem Ermessen mit 1,5 % der monatlichen Bezüge jedes Klägers veranschlagt wird;
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der EIB die Kosten aufzuerlegen;
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der EIB die gesamten Kosten der beiden Rechtszüge aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführer vier Rechtsmittelgründe geltend.
1.
Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den unterschiedlichen Charakter eines vertraglichen Beschäftigungsverhältnisses und eines Beschäftigungsverhältnisses nach dem Statut, gegen die Rahmenbedingungen des Beschäftigungsverhältnisses und gegen die rechtliche Einordnung des Memorandum of Understanding
2.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Widersprüche im Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst und Verfälschung des Akteninhalts
3.
Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit sowie gegen das Rückwirkungsverbot; Verfälschung des Akteninhalts
4.
Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Prüfung von offensichtlichen Beurteilungsfehlern und gegen die Begründungspflicht
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