21.7.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 235/21
Klage, eingereicht am 17. April 2014 — Yoworld/HABM — Nestlé (yogorino)
(Rechtssache T-246/14)
2014/C 235/29
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Yoworld SA (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Tornato und D. Hazan)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Société des produits Nestlé SA (Vevey, Schweiz)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. Dezember 2013 in der Sache R 115/2013-2 aufzuheben und
—
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „yogorino“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 35 und 43 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 4 36 536.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: ältere Gemeinschaftsmarke Nr. 7 2 56 829.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und die angegriffene Entscheidung teilweise aufgehoben.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
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