24.6.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 194/30
Klage, eingereicht am 22. April 2014 — EEB/Kommission
(Rechtssache T-250/14)
2014/C 194/39
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Europäisches Umweltbüro (EEB) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: C. Stothers, Solicitor, und Rechtsanwälte M. Van Kerckhove und C. Simphal)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die stillschweigende Entscheidung der Europäischen Kommission vom 13. Februar 2014, die nach Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) als abschlägiger Bescheid hinsichtlich der Freigabe der vollständigen und ungeschwärzten Kopien der Korrespondenz mit zwei Mitgliedstaaten betreffend ihre vorgeschlagenen nationalen Übergangspläne, die einige Feuerungsanlagen von den neuen Emissionsgrenzwerten zwischen 2016 und 2020 ausnehmen, gilt, für nichtig zu erklären und
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dem Beklagten die Kosten des Klägers aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.
1.
Die Beklagte habe sich rechtsfehlerhaft auf Art. 4 Abs. 2 Spiegelstrich 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 in einem Fall gestützt, der von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 (2) gerade ausgeschlossen sei.
2.
Die Beklagte habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, die Ausnahmen des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 wie von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 und Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens von Aarhus gefordert eng auszulegen.
3.
Die Beklagte habe rechtsfehlerhaft Dritte nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 in einem Fall konsultiert, in dem klar sei, dass das Dokument verbreitet werden muss, und sich rechtsfehlerhaft auf diese Konsultation gestützt, um die Antwortzeit zu verlängern.
4.
Die Beklagte habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, nach Art. 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 festzustellen, welche Teile eines Dokuments einer Ausnahmen unterlägen, und die übrigen freizugegeben.
5.
Durch den verspäteten Zugang habe die Beklagte es rechtsfehlerhaft unterlassen, bei der Vorbereitung, Änderung und Überprüfung der nationalen Übergangspläne, wenn alle Optionen noch offen seien, für frühzeitige und tatsächliche Möglichkeiten zur Einbeziehung der Öffentlichkeit zu sorgen, wie von Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 gefordert.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S. 13).
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