24.6.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 194/31
Klage, eingereicht am 18. April 2014 — Warenhandelszentrum/HABM — Baumarkt Max Bahr (NEW MAX)
(Rechtssache T-254/14)
2014/C 194/40
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Warenhandelszentrum Ltd. (Neu-Ulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Hirschel)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Baumarkt Max Bahr GmbH & Co. KG (Hamburg, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. Januar 2014 in der Sache R 2035/2012-1 aufzuheben und die angemeldete Marke der Klägerin zuzulassen;
—
der Beklagte die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die die Wortelemente „NEW MAX“ enthält, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 37 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 0 1 06 474
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Baumarkt Max Bahr GmbH & Co. KG
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarke, die das Wortelement „MAX“ enthält, für Dienstleistungen der Klasse 35
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Entscheidung der Widerspruchsabteilung wird aufgehoben und die angemeldete Marke vollumgänglich zurückgewiesen
Klagegründe: Zwischen den gegenstreitigen Marken bestehe keine Verwechslungsgefahr
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