24.6.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 194/32
Klage, eingereicht am 24. April 2014 — Novomatic/HABM — Berentzen Mally Marketing plus Services (BLACK JACK TM)
(Rechtssache T-257/14)
2014/C 194/41
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Novomatic AG (Gumpoldskirchen, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Mosing)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Berentzen Mally Marketing plus Services GmbH (Meerbusch, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. Februar 2014 in der Sache R 329/2012-4 aufzuheben, mit der Konsequenz, dass das HABM den Widerspruch mangels Waren- und/oder Zeichenähnlichkeit bzw. mangels Verwechslungsgefahr in seiner Gesamtheit zurückzuweisen und die Gemeinschaftsmarkenmeldung Nr. 9 4 56 278 anmeldungsgemäß zur Registrierung zuzulassen haben wird;
—
dem HABM und — im Fall der schriftlichen Intervention — der Widersprechenden die eigenen Kosten und den Ersatz der Kosten der Klägerin im Beschwerdeverfahren vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und in diesem Verfahren aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die die Wortelemente „BLACK JACK TM“ enthält, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 28 und 41 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 4 56 278
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Berentzen Mally Marketing plus Services GmbH
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wort- und Bildmarke „BLACK TRACK“ für Waren der Klassen 18, 25 und 28
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Entscheidung der Widerspruchsabteilung wird aufgehoben und die Markenanmeldung teilweise zurückgewiesen
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009
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