14.7.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 223/20
Klage, eingereicht am 24. April 2014 — Luxemburg/Kommission
(Rechtssache T-258/14)
2014/C 223/24
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigte: L. Delvaux im Beistand der Rechtsanwälte P.-E. Partsch, A. Steichen und D. Waelbroeck sowie von D. Slater, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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festzustellen, dass die vorliegende Klage zulässig und begründet ist;
—
den Beschluss der Kommission vom 24. März 2014, mit dem Luxemburg verpflichtet wurde, Informationen über die Praxis antizipierender Entscheidungen auf dem Gebiet der Besteuerung vorzulegen, für nichtig zu erklären;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage beantragt der Kläger die Nichtigerklärung des Beschlusses C (2014) 1986 final der Kommission, mit dem diese den Kläger gemäß Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 (1) verpflichtet hat, eine vollständige Aufstellung der in den Jahren 2010, 2011 und 2012 ergangenen antizipierenden Entscheidungen zugunsten luxemburgischer Unternehmen vorzulegen, die Teil einer Gruppe oder einer rechtlichen Struktur sind, die ein oder mehrere Unternehmen mit Sitz außerhalb des Großherzogtums Luxemburg umfasst.
Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.
1.
Verletzung von Art. 10 der Verordnung Nr. 659/1999 und der Verteidigungsrechte, da die Kommission nicht über die Mindestinformationen verfüge, die zur Rechtfertigung der in der Anordnung enthaltenen Auskunftsverlangen notwendig seien, weil ihre Ermittlungsbefugnisse voraussetzten, dass sie vorher über ausreichende faktische und objektive Informationen verfüge, die einen hinreichenden Verdacht in Bezug auf das Vorliegen eines Verstoßes entstehen ließen. Der Kläger macht geltend, dass die Kommission so ein echtes „ausforschendes Auskunftsverlangen“ an ihn richte, das mit den Verteidigungsrechten nicht vereinbar sei.
2.
Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, da 1. kein Zusammenhang zwischen den Informationen, die die Kommission bereits habe, und der Art und der Bedeutung der vom Kläger angeforderten Informationen bestehe und 2. die Anordnung zur Auskunftserteilung über das hinausgehe, was zur Erreichung der von der Kommission verfolgten Ziele angemessen und erforderlich sei.
3.
Verletzung der Pflicht zur ausreichenden Begründung, da die Kommission weder die Gründe für die angegriffene Anordnung dargelegt noch klar die Vermutungen angegeben habe, die sie verifizieren wolle.
4.
Verletzung der Art. 4 und 5 EUV und Nichtbeachtung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der direkten Besteuerung.
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83, S. 1).
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