14.7.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 223/20
Klage, eingereicht am 24. April 2014 — Luxemburg/Kommission
(Rechtssache T-259/14)
2014/C 223/25
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigte: L. Delvaux im Beistand der Rechtsanwälte P.-E. Partsch, A. Steichen und D. Waelbroeck sowie von D. Slater, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
festzustellen, dass die vorliegende Klage zulässig und begründet ist;
—
der Beschluss der Kommission vom 24. März 2014, mit dem Luxemburg verpflichtet wurde, Informationen über die Besteuerung von Einkünften aus geistigem Eigentum vorzulegen, für nichtig zu erklären;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage beantragt der Kläger die Nichtigerklärung des Beschlusses C (2014) 1987 final der Kommission, mit dem diese den Kläger gemäß Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 (1) verpflichtet hat, Informationen über die Besteuerung von Einkünften aus geistigem Eigentum vorzulegen.
Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den im Rahmen der Rechtssache T-258/14, Luxemburg/Kommission, geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83, S. 1).
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