14.7.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 223/21
Klage, eingereicht am 25. April 2014 — Vattenfall Europe Mining u. a./Kommission
(Rechtssache T-260/14)
2014/C 223/26
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerinnen: Vattenfall Europe Mining AG (Cottbus, Deutschland), Vattenfall Europe Sales GmbH (Hamburg, Deutschland) und Vattenfall GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Karpenstein und C. Johann)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 im Verfahren Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) — Deutschland, Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, C (2013) 4424 final, gem. Art. 264 AEUV für nichtig zu erklären;
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Keine staatlichen Mittel im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV
Mit ihrem ersten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission zu Unrecht von einem Einsatz „staatlicher Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV im Rahmen der unter dem Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (im Folgenden: EEG) organisierten Finanzflüsse ausgehe.
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Die gesetzliche Veranlassung eines Vorteils ohne Einsatz staatlicher Mittel sei für die Erfüllung des Beihilfetatbestandes nicht ausreichend. An dem erforderlichen Einsatz staatlicher Mittel fehle es in Bezug auf die EEG-Umlage, da diese allein von Privaten entrichtet und die erhobenen Mittel dem Staat mangels ständiger Kontrolle und damit verbundener Zugriffsmöglichkeit nicht zugerechnet werden könnten.
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Eine staatliche Kontrolle über die EEG-Umlage selbst scheide bereits deshalb aus, weil deren Höhe nicht durch staatliche Stellen, sondern vom Strompreis an der Strombörse und der Menge des eingespeisten Stroms aus erneuerbaren Energien bestimmt werde. Es fehle zudem an staatlichen Einflussmöglichkeiten im Verhältnis Energieversorger-Letztverbraucher auf der 5. Stufe des Ausgleichsmechanismus des EEG. Die Weitergabe der Kosten erfolge hier in einem rein privatrechtlichen Verhältnis.
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Aufgrund des zwingenden Zusammenhangs der Qualifizierung der EEG-Umlage und der Umlagebegrenzung für energieintensive Unternehmen fehle es somit auch in Bezug auf die sog. besondere Ausgleichsregelung des EEG an der erforderlichen staatlichen Kontrolle. Diese werde auch nicht dadurch begründet, dass die Entscheidung über die Kontrolle vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle getroffen werde, da diesem eine rein nachvollziehende bzw. feststellende Aufgabe zukomme.
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Zudem verzichte der Staat durch die Umlagebegrenzung für energieintensive Unternehmen nicht auf Mittel, die er normalerweise hätte erzielen können. Aufgrund der besonderen Konstruktion des EEG-Ausgleichsmechanismus ist mit der Umlagebegrenzung keine Reduzierung des Gesamtaufkommens aus der EEG-Umlage verbunden. Die Umlagebegrenzungen für energieintensive Unternehmen würden vielmehr durch höhere Umlagen auf jede an nicht-privilegierte Endverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom ausgeglichen.
2.
Zweiter Klagegrund: Keine selektive Begünstigung im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV
Mit dem zweiten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, dass die sog. besondere Ausgleichsregelung des EEG — entgegen der Auffassung der Kommission — keine selektive Begünstigung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vorsehe. Die Differenzierung zwischen energieintensiven und nicht-energieintensiven Verbrauchern liege in der Logik des Umlagesystems des EEG begründet und sei damit a priori nicht selektiv. Die Umlagebegrenzung für energieintensive Unternehmen kompensiere lediglich die besonderen Nachteile, die für diese Unternehmen mit der verbrauchsabhängig erhobenen EEG-Umlage verbunden wären.
3.
Dritter Klagegrund: Keine (drohende) Wettbewerbsverzerrung oder Handelsbeeinträchtigung
Mit dem dritten Klagegrund rügen die Klägerinnen, dass die besondere Ausgleichsregel den Wettbewerb nicht verfälsche oder zu verfälschen drohe und der Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt werde.
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