24.6.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 194/33
Klage, eingereicht am 23. April 2014 — Zehnder Group International/HABM — Stiebel Eltron (comfotherm)
(Rechtssache T-267/14)
2014/C 194/43
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Zehnder Group International AG (Gränichen, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Krenzel)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Stiebel Eltron GmbH & Co. KG (Holzminden, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 21. Februar 2014 in der Sache R 1318/2013-4 aufzuheben;
—
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „comfotherm“ für Waren der Klassen 9 und 11 — Gemeinschaftsmarke Nr. 8 8 59 472
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Stiebel Eltron GmbH & Co. KG
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Wortmarke „KOMFOTHERM“ für Waren der Klasse 11
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Nichtigerklärung wurde stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Die angefochtene Entscheidung halte einer Überprüfung hinsichtlich der Feststellung zur Warenähnlichkeit nicht stand
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