4.8.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 253/32
Klage, eingereicht am 28. April 2014 — City Index/HABM — Citigroup und Citibank (CITY INDEX)
(Rechtssache T-269/14)
2014/C 253/47
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: City Index Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: B. Brandreth, Barrister)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Citigroup, Inc. und Citibank, NA (New York, USA)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 19. Februar 2014 in der Sache R 172/2013-2, mit der dem Widerspruch hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 16 und 36 stattgegeben wurde, teilweise aufzuheben;
—
den Beklagten zur Tragung der Kosten zu verurteilen, die der Klägerin vor der Beschwerdekammer und dem Gericht entstanden sind.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „CITY INDEX“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 16, 36 und 41 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 7 458 094.
Inhaberinnen des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Citigroup, Inc. und Citibank, NA.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarke, die das Wortelement „citi“ enthält, für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 16, 36 und 42, Gemeinschafts- und nationale Bildmarken, die die Wortelemente „citifinancial“ und „citibank“ enthalten sowie Gemeinschafts- und nationale Wortmarken CITICAPITAL, CITIMONEY, CITIFINANCIAL, CITI, CITIBOND, CITICONNECT, CITIBANK und CITICARD.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Entscheidung der Widerspruchsabteilung wurde teilweise aufgehoben und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung teilweise zurückgewiesen.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
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