4.8.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 253/34
Klage, eingereicht am 27. April 2014 — Dairek Attoumi/HABM — Diesel (Gürtel)
(Rechtssache T-278/14)
2014/C 253/49
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Mansour Dairek Attoumi (Badalona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Manresa Medina und J. M. Manresa Medina)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Diesel SpA (Breganze, Italien)
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. Februar 2014 in der Sache R 855/2012-3 aufzuheben und die Sache in den geeigneten Zeitpunkt des Verfahrens zurückzuversetzen, in dem dem Kläger eine Kopie der CD mit den Rechnungen der Antragsstellerin im Nichtigkeitsverfahren gegeben werden soll; hilfsweise
—
die angefochtene Entscheidung aufzuheben sowie das Verfahren bis zur Entscheidung in dem Gerichtsverfahren, das der Inhaber dieses Gemeinschaftsgeschmackmusters gegen die internationale Marke Nr. 608 499 anstrengt, auszusetzen und die Sache in einen vor der Entscheidung der Beschwerdekammer liegenden Zeitpunkt zurückzuversetzen; hilfsweise
—
der vorliegenden Klage stattzugeben und zu erklären, dass die dem Antrag auf Nichtigerklärung des Gemeinschaftsgeschmackmusters stellende Partei die Benutzung ihrer Marke nicht dargetan habe, und daher den Antrag auf Nichtigerklärung aus diesem Grund abzulehnen; hilfsweise
—
der vorliegenden Klage stattzugeben und das Nichtigkeitsverfahren im Hinblick auf die oben angeführten Argumente aufzuheben;
—
jedenfalls den Beklagten und seine etwaigen Streithelfer ausdrücklich zur Tragung aller Kosten dieses Verfahrens zu verurteilen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Darstellung eines Gürtels mit dem Wortbestandteil „DIESEL“ — Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 1044150-0003.
Inhaber des Gemeinschaftsgeschmackmusters: Kläger.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Diesel SpA.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Gemeinschaftswortmarke und internationale Wortmarke „DIESEL“ für Waren der Klassen 3, 9, 14, 16, 18, 24 und 25.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Nichtigerklärung wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe:
—
Dem Kläger sei die CD mit den Rechnungen nicht zugesandt worden.
—
Das Verfahren sei nicht ausgesetzt worden.
—
Der Kläger sei Inhaber der spanischen Marke Nr. 2 585042 „S.D.D. SUPER DIESEL DAIREK“.
—
Die von der Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren vorgelegten Benutzungsnachweise seien nicht ausreichend.
—
Es bestünden Unterschiede zwischen den Zeichen.
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