28.7.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 245/20
Klage, eingereicht am 5. Mai 2014 — Dyckerhoff Polska sp. z o.o./Kommission
(Rechtssache T-284/14)
2014/C 245/27
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Dyckerhoff Polska sp. z o.o. (Nowiny, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsberater [radca prawny] K. Kowalczyk)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 240, S. 27) für nichtig zu erklären.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund:
—
Unvereinbarkeit des ergangenen Beschlusses mit dem Unionsrecht, insbesondere der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 sowie dem Beschluss 2010/2/EU der Kommission vom 24. Dezember 2009.
2.
Zweiter Klagegrund:
—
Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil für alle Sektoren ein einheitlicher sektorübergreifende Korrekturfaktor in derselben Höhe festgelegt worden sei, ohne dass dem Umstand Rechnung getragen worden sei, dass die Sektoren, von denen angenommen werde, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt seien, u. a. der Sektor für die Herstellung von Zement, anders zu behandeln seien als Sektoren, die nicht von einem derartigen erheblichen Risiko betroffen seien;
Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
3.
Dritter Klagegrund:
—
Gemäß Art. 277 AEUV: Unanwendbarkeit der dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG und Art. 15 Abs. 3 des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission, soweit es möglich sei, diese Vorschriften anzuwenden, ohne Art. 10a Abs. 12 bis 18 der Richtlinie 2003/87/EG, Art. 16 des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission und dem Beschluss 2010/2/EU der Kommission Rechnung zu tragen, die die Notwendigkeit eines spezifischen Vorgehens in den Sektoren und Teilsektoren bestätigten, von denen angenommen werde, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt seien, sowie fehlende Möglichkeit der Festlegung eines einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors für alle Sektoren durch die Europäische Kommission.
Full & Egal Universal Law Academy