14.7.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 223/41
Klage, eingereicht am 2. Mai 2014 — H-O-T Servicecenter Nürnberg u. a./Kommission
(Rechtssache T-289/14)
2014/C 223/44
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerinnen: H-O-T Servicecenter Nürnberg GmbH (Nürnberg, Deutschland), H-O-T Servicecenter Schmölln GmbH & Co. KG (Schmölln), H-O-T Servicecenter Allgäu GmbH & Co. KG (Memmingerberg), EB Härtetechnik GmbH & Co. KG (Nürnberg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Reuter, C. Arhold, N. Wimmer, F.-A. Wesche, K. Kindereit, R. Busch, A. Hohler und T. Woltering)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
—
den Beschluss der Beklagten vom 18. Dezember 2013 zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens in der Sache Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) — Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen), ABl. C 37/73 vom 7. Februar 2014 für nichtig zu erklären;
—
das vorliegende Verfahren und das Verfahren über die Klage Deutschlands beim Gericht auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses (Einreichung der Klage am 21. März 2014) miteinander zu verbinden;
hilfsweise: die Akten des genannten Verfahrens über die Klage Deutschlands beizuziehen;
—
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen zehn Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Kein Vorteil
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Die Klägerinnen machen geltend, dass die im Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (im Folgenden: EEG) vorgesehene besondere Ausgleichsregelung keinen Vorteil für die stromintensiven Unternehmen der Härterei und Beschichtungsindustrie im Allgemeinen und für die Klägerinnen im Besonderen bedeute.
2.
Zweiter Klagegrund: Kein selektiver Vorteil
—
Die Klägerinnen machen darüber hinaus geltend, dass in der besonderen Ausgleichsregelung erst recht kein selektiver Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV für die Klägerinnen liege.
3.
Dritter Klagegrund: Kein Einsatz staatlicher Mittel
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Die Klägerinnen tragen des Weiteren vor, dass die besondere Ausgleichsregelung keine „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte“ Förderung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle.
4.
Vierter Klagegrund: Keine Verfälschung des Wettbewerb
—
Die Klägerinnen machen geltend, dass die besondere Ausgleichsregelung nicht den Wettbewerb in der Europäischen Union verfälsche.
5.
Fünfter Klagegrund: Keine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten
—
Die Klägerinnen führen weiter aus, dass die besondere Ausgleichsregelung auch nicht den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtige.
6.
Sechster Klagegrund: Ein Wegfall oder eine substanzielle Reduzierung der besonderen Ausgleichsregelung verletze die Grundrechte der Klägerinnen
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Die Klägerinnen tragen vor, dass mit einer Einstufung der besonderen Ausgleichsregelung als Beihilfe oder einer substanziellen Reduzierung der besonderen Ausgleichsregelung nicht nur die vom Gerichtshof der Europäischen Union klar markierten Grenzen des Art. 107 AEUV überschritten, sondern auch das fundamentale Erfordernis materieller Belastungsgerechtigkeit verletzt würden. Eine Beseitigung oder substanzielle Reduzierung der besonderen Ausgleichsregelung würde daher auch gegen die Grundrechte der Klägerinnen, insbesondere auch gegen ihre Rechte aus der Grundrechtecharta der Europäischen Union verstoßen.
7.
Siebter Klagegrund: Die besondere Ausgleichsregelung ist durch die Entscheidung der Kommission vom 22. Mai 2002 gedeckt
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Die Klägerinnen machen weiterhin geltend, dass die Kommission mit ihrer Entscheidung vom 22. Mai 2002 ausdrücklich festgestellt habe, dass das EEG und seine „Ausgleichsregelungen“ nicht den Tatbestand einer Beihilfe erfüllten (1). Diese Entscheidung decke auch die besondere Ausgleichsregelung.
8.
Achter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler und unzureichende vorläufige Prüfung
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Darüber hinaus führen die Klägerinnen an, dass die Kommission nicht hinreichend geprüft und daher auch nicht erkannt habe, dass die Ausnahmeregelungen für die energieintensiven Unternehmen nach Ziel, Natur bzw. innerem Aufbau des EEG gerechtfertigt sind und daher keinen selektiven Vorteil darstellten.
9.
Neunter Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör
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Die Klägerinnen rügen außerdem, dass die Kommission sie jedenfalls vor Erlass eines Beschlusses mit derart gravierenden Rechtswirkungen hätte anhören müssen.
10.
Zehnter Klagegrund: Unzureichende Begründung
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Schließlich machen die Klägerinnen geltend, dass der Eröffnungsbeschluss an den wesentlichen Stellen mangelhaft begründet sei.
(1) Schreiben der Kommission vom 22. Mai 2002, C (2002) 1887 fin./staatliche Beihilfe NN 27/2000-Deutschland
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