24.6.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 194/34
Klage, eingereicht am 29. April 2014 — Portnov/Rat
(Rechtssache T-290/14)
2014/C 194/45
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Andriy Portnov (Kiew, Ukraine) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Cessieux)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
seine Klage für zulässig zu erklären;
—
die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betrifft;
—
den Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine für nichtig zu erklären, soweit er ihn betrifft;
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dem Rat der Europäischen Union gemäß den Art. 87 bis 91 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, die von den tragenden Grundsätzen des europäischen Rechts garantiert würden, wie es in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den Art. 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zum Ausdruck komme
2.
Zweiter Klagegrund: Unzureichende Begründung der angefochtenen Rechtsakte
3.
Dritter Klagegrund: Nichtbeachtung des in Art. 1 des Beschlusses 2014/119/GASP und im vierten Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 definierten Sanktionskriteriums
4.
Vierter Klagegrund: Vorliegen eines Tatsachenirrtums, da Herr Portnov zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Rechtsakte in der Ukraine wegen Sachverhalten, wie sie vom Rat mit ihm in Verbindung gebracht worden seien, nicht Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen gewesen sei
5.
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen das Grundrecht auf Achtung des Eigentums, das einen tragenden Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstelle und durch Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten geschützt werde
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