14.7.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 223/42
Klage, eingereicht am 2. Mai 2014 — egeplast international/Kommission
(Rechtssache T-291/14)
2014/C 223/45
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: egeplast international GmbH (Greven, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Rosenfeld)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss C (2013) 4424 final der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 über die staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) — Deutschland, Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, für nichtig zu erklären;
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der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin im Wesentlichen Folgendes geltend.
1.
Keine Begünstigung im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV
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Die Klägerin macht geltend, dass die besondere Ausgleichsregelung des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien (im Folgenden: EEG) keine Begünstigung der Klägerin i.S.v. Art. 107 Abs. 1 AEUV beinhalte, sondern lediglich eine die Wettbewerbsfähigkeit der Klägerin empfindlich treffende Belastung abmildere, die der Klägerin erst infolge der Einführung der EEG-Umlage auferlegt worden sei. Sie diene dem teilweisen Ausgleich eines Nachteils und nicht der Verschaffung eines Vorteils.
2.
Keine Selektivität
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Die Klägerin macht ferner geltend, dass die besondere Ausgleichsregelung nicht selektiv sei, da sie nicht auf bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige beschränkt sei. Dementsprechend vielfältig sei auch in der Praxis die Bandbreite an Unternehmen, die von der Ausgleichsregelung profitierten. Die Regelung füge sich widerspruchslos in das EEG 2012 ein und ermögliche eine dem System des EEG immanente Lastenregelung.
3.
Keine staatlichen oder dem Staat zurechenbare Mittel
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Die Klägerin trägt weiterhin vor, dass es sich bei den Erlösen aus der EEG-Umlage nicht um staatliche oder dem Staat zurechenbare Mittel handele. Die EEG-Umlage diene der Erfüllung des zivilrechtlichen Anspruchs der Übertragungsnetzbetreiber (im Folgenden: ÜNB) gegen die Stromversorger auf Erstattung ihrer Ausgaben, die ihnen bei der Stromvermarktung entstünden. Die Höhe der Umlage werde ohne jegliche staatliche Beteiligung von den ÜNB festgelegt. Die der Bundesnetzagentur zugewiesenen Befugnisse dienten allein der Überprüfung der ordnungsgemäßen Festlegung der Höhe der Umlage durch die ÜNB. Sie vermittelten der Bundesnetzagentur aber keine ständige Kontrolle oder Verfügungsgewalt über das Aufkommen aus der Umlage.
4.
Keine Wettbewerbsverzerrung und Handelsbeeinträchtigung
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Die Klägerin macht an dieser Stelle geltend, dass aus dem nicht-staatlichen Charakter des Umlageaufkommens folge, dass Begrenzungen der EEG-Umlage keinen Verzicht auf staatliche Einnahmen darstellten. Ein Verzicht liege auch deshalb nicht vor, weil etwaige Mindereinnahmen des Umlagekontos aus privaten Mitteln in Gestalt eines höheren Umlagebetrags für die nicht-privilegierten Endverbraucher gegenfinanziert würden.
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