24.6.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 194/35
Klage, eingereicht am 5. Mai 2014 — Seca Benelux u. a./Parlament
(Rechtssache T-311/14)
2014/C 194/46
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Seca Benelux SPRL (Brüssel, Belgien), Groupe Seca SA (Valenciennes, Frankreich) und Seca Ingénierie SAS (Valenciennes) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. van Nuffel d’Heynsbroeck)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
—
die Entscheidung des Parlaments vom 21. Februar 2014, das von ihnen unterbreitete Angebot betreffend die Vergabe des Auftrags für die Unterstützung der technischen Verwaltung der Gebäude des Europäischen Parlaments in Straßburg (Ausschreibung Nr. INLO.AO-2013-003-STR-UGIMS-03) zurückzuweisen und den Auftrag einem anderen Bieter zu erteilen, für nichtig zu erklären;
—
vor der Entscheidung über die Begründetheit dem Parlament aufzugeben, folgende Unterlagen vorzulegen:
—
die Liste der wesentlichen von dem anderen Bieter in den letzten drei Jahren erbrachten vergleichbaren Dienstleistungen unter Angabe von Betrag und Zeitpunkt dieser Dienstleistungen sowie des öffentlichen oder privaten Leistungsempfängers;
—
den Beleg oder die Belege, die der andere Bieter als Nachweis für die Ausbildung und die berufliche Befähigung des von ihm für die Ausführung des Auftrags vorgeschlagenen Personals übermittelt hat, einschließlich der auf den Seiten 11 bis 27 der Besonderen technischen Spezifikationen, in dem Protokoll über die vorgeschriebene Ortsbesichtigung sowie in den Antworten auf die Fragen der Bieter verlangten Angaben;
—
den Beleg oder die Belege dafür, dass das Parlament ordnungsgemäß geprüft hat, ob sämtliche ihm vorgelegten Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des von dem anderen Bieter mit der Durchführung des Auftrags beauftragten Personals im Einklang mit den Ausschreibungsunterlagen stehen, insbesondere mit den Seiten 11 bis 27 der Besonderen technischen Spezifikationen, dem Protokoll über die vorgeschriebene Ortsbesichtigung und den Antworten auf die Fragen der Bieter;
—
dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen zwei Klagegründe geltend:
1.
Erster Klagegrund: mangelnde Überprüfung der Auswahlkriterien unter Verstoß gegen Art. 110 Abs. 1 der Verordnung Nr. 966/2012 (1), Art. 148 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 (2), die Ausschreibungsunterlagen und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung.
2.
Zweiter Klagegrund: offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung der technischen Leistungsfähigkeit der Bieter unter Verstoß gegen Art. 110 Abs. 1 der Verordnung Nr. 966/2012, die Art. 146 Abs. 2 und 148 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012, gegen in den Ausschreibungsunterlagen festgelegte Bestimmungen sowie gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Gleichbehandlung der Bieter.
(1) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298, S. 1).
(2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362, S. 1).
Full & Egal Universal Law Academy