24.6.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 194/36
Klage, eingereicht am 28. April 2014 — Federcoopesca u. a./Kommission
(Rechtssache T-312/14)
2014/C 194/47
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerinnen: Federazione Nazionale delle Cooperative della Pesca (Federcoopesca) (Rom, Italien), Associazione Lega Pesca (Rom) und AGCI AGR IT AL (Rom) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Caroli und S. Ventura)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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die Entscheidung der Kommission vom 6. Dezember 2013 über die Festlegung eines Aktionsplans zur Behebung der Mängel des italienischen Systems der Fischereiaufsicht (Action plan — C [2013] 8635 final), insbesondere in Bezug auf die Nrn. 13, 15, 16 und 17 des in der Entscheidung genannten Aktionsplans aufzuheben;
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Durch die im vorliegenden Verfahren angefochtene Entscheidung sollen die Mängel behoben werden, die bei der Anwendung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik durch die italienischen Behörden festgestellt wurden.
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: fehlende oder unzureichende Begründung
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Hierzu wird geltend gemacht, die angefochtene Maßnahme sei erlassen worden, um bestimmten Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung bestimmter Vorschriften der Fischereipolitik entgegenzuwirken. Die Maßnahme enthalte jedoch keinen Hinweis auf solche Unregelmäßigkeiten, so dass es unmöglich sei, dem logischen Prozess, der zum Erlass dieser Maßnahme geführt habe, zu folgen. Dieser Ungültigkeitsgrund wiege umso schwerer, als die betreffenden Maßnahmen offen von früheren Rechtsakten der Union abwichen.
2.
Zweiter Klagegrund: Verletzung der Verträge und ihrer Durchführungsbestimmungen
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Die Klägerinnen weisen insoweit darauf hin, dass die angefochtene Entscheidung gegen den Vertrag und gegen Art. 102 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1224/2009 verstoße; außerdem sei die Kommission nicht zuständig für den Erlass dieser Entscheidung. Durch die Entscheidung solle nicht das Aufsichtssystem gestärkt werden, sondern es würden mit ihr neue, im Primärrecht nicht vorgesehene und gegen dieses sogar verstoßende Verpflichtungen geschaffen.
3.
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Angemessenheit und der Verhältnismäßigkeit
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Die Entscheidung verstoße gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, soweit damit neue, schwerer wiegende Verpflichtungen für die italienischen Fischer eingeführt würden. Die Maßnahmen stünden offensichtlich in keinem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihnen verfolgten Ziel und seien aus sich heraus unangemessen und unverhältnismäßig, da es praktisch unmöglich sei, festzustellen, in welchem Zusammenhang die den Fischern auferlegten Verpflichtungen zur Erreichung der mit der Entscheidung verfolgten Ziele stünden.
4.
Vierter Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Regelung für schwere Verstöße und insbesondere des Art. 92 der Verordnung Nr. 1224/2009 sowie Verstoß gegen den Grundsatz der Abstufung und der Verhältnismäßigkeit der Sanktion
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Insoweit schreibe die angefochtene Entscheidung anders als die Verordnung Nr. 1224/2009, mit der das abgestufte Sanktionensystem eingeführt werde, im Fall eines schwerwiegenden Verstoßes die automatische Aussetzung der Fangerlaubnis und bei wiederholten Verstößen den endgültigen Widerruf dieser Erlaubnis vor. Die Entscheidung ersetze daher die Bestimmungen der Verordnung durch ein anderes und erheblich nachteiligeres System von automatischen und unwiderruflichen Sanktionen. Das durch den Aktionsplan eingeführte Sanktionssystem scheine auch erheblich gegen die Grundsätze der Abstufung der Sanktion, der Verhältnismäßigkeit zwischen der Schwere des Verstoßes und der Sanktion und der persönlichen Haftung zu verstoßen, da die Sanktion unabhängig davon, wer den Verstoß begangen habe, gegen den Inhaber der Fangerlaubnis verhängt werde.
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