11.8.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 261/24
Klage, eingereicht am 29. April 2014 — Borde und Carbonium/Kommission
(Rechtssache T-314/14)
2014/C 261/46
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Alexandre Borde (Paris, Frankreich) und Carbonium SAS (Paris) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Herzberg)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen:
—
die Beschlüsse der Beklagten vom 19. und 20. Februar 2014 über die Abberufung des Klägers zu 1 im Zusammenhang mit den weltweiten GCCA und AKP-internen GCCA Bewertungsprogrammen für nichtig zu erklären;
—
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger drei Klagegründe geltend:
1.
Verletzung wesentlicher Formvorschriften, einschließlich des Rechts der Kläger auf rechtliches Gehör und der Pflicht zur Begründung von Beschlüssen.
2.
Verstoß gegen den Vertrag über die Europäische Union, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, da die Beklagte die Rechte der Kläger auf faire, gerechte und nicht-willkürliche Behandlung, sowie das Recht der Kläger auf Schutz ihres Ansehens verletzt habe.
3.
Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs seitens der Beklagten durch die angefochtenen Beschlüsse.
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