11.8.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 261/24
Klage, eingereicht am 7. Mai 2014 — Klement/HABM — Bullerjan (Form eines Backofens)
(Rechtssache T-317/14)
2014/C 261/47
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Toni Klement (Dippoldiswalde, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Weiser)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Bullerjan GmbH (Isernhagen-Kirchhorst, Deutschland)
Anträge
Der Kläger beantragt:
—
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 27. Februar 2014 in der Rechtssache R 1656/2013-1 so abzuändern, dass der Beschwerde des Klägers stattgegeben wird und die Gemeinschaftsmarke Nr. 4 0 87 731 in vollem Umfang für verfallen erklärt wird;
—
hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
—
dem HABM und gegebenenfalls dem Inhaber der Gemeinschaftsmarke/der etwaigen Streithelferin die Kosten dieses Verfahrens sowie des Verfahrens vor dem HABM aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, für die eine Verfallserklärung beantragt wurde: Dreidimensionale Marke in Form eines Backofens für Waren der Klasse 11 — eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 4 0 87 731.
Inhaber der Gemeinschaftsmarke: Bullerjan GmbH.
Antragsteller im Verfallsverfahren: Kläger.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Der Antrag auf Verfallserklärung wurde zurückgewiesen.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 15 der Verordnung Nr. 207/2009.
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