14.7.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 223/61
Klage, eingereicht am 2. Mai 2014 — Vinnolit/Kommission
(Rechtssache T-318/14)
2014/C 223/63
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Vinnolit GmbH & Co. KG (Ismaning, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Geipel)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 in Sachen SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) für nichtig zu erklären, soweit er die Begrenzung der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen betrifft;
—
der Beklagten ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Keine Beihilfe im Sinne des Artikel 107 AEUV
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Die Klägerin macht geltend, dass die Begrenzung der im Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (im Folgenden: EEG) vorgesehene EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen eine Modifikation eines zivilrechtlichen Ausgleichsmechanismus darstelle. Es werde keine Vergünstigung aus staatlichen Mitteln oder staatlich kontrollierten Mittel gewährt.
2.
Zweiter Klagegrund: Jedenfalls keine neue Beihilfe
—
Die Klägerin macht des Weiteren geltend, dass die Begrenzung der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen keine neue Beihilfe im Sinne des Artikel 108 AEUV darstelle, da der Finanzierungsmechanismus für die Förderung von erneuerbaren Energien in der Bundesrepublik Deutschland in der Vergangenheit von der Europäischen Kommission für mit dem Beihilfenrecht vereinbar eingestuft worden sei und bislang nicht wesentlich geändert worden sei.
3.
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Grundrechte und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
—
Die Klägerin trägt an dieser Stelle vor, dass die Europäische Kommission den ihr zustehenden Spielraum nicht oder nicht zutreffend ausgeübt habe, weil sie zum einen die mit der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens verbundenen erheblichen nachteiligen Auswirkungen für die betroffenen Unternehmen nicht berücksichtigt und zum anderen das Prüfverfahren zu einem Zeitpunkt eröffnet habe, als dies noch nicht erforderlich gewesen sei.
4.
Vierter Klagegrund: Verletzung des Vertrauensschutzgrundsatzes
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Die Klägerin macht geltend, dass die Europäische Kommission mit ihrem Beschluss das schutzwürdige Vertrauen der betroffenen Unternehmen verletzt habe, da der Finanzierungsmechanismus für die Förderung von erneuerbaren Energien in der Bundesrepublik Deutschland in der Vergangenheit von der Europäischen Kommission für mit dem Beihilfenrecht vereinbar eingestuft worden sei und seither nicht wesentlich geändert worden sei.
5.
Fünfter Klagegrund: Überschreitung der Zuständigkeit
—
Schließlich macht die Klägerin geltend, dass die Europäische Kommission mit ihrem Beschluss die ihr zugewiesene Zuständigkeit überschritten habe, indem sie die der Bundesrepublik Deutschland primär- und sekundärrechtlich zustehenden Entscheidungsspielräume bei der Ausgestaltung der Förderung erneuerbarer Energien in unzulässiger Weise verkürzt habe.
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