7.7.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 212/38
Klage, eingereicht am 5. Mai 2014 — Sephora/HABM — Mayfield Trading (Darstellung zweier vertikaler Linien)
(Rechtssache T-320/14)
2014/C 212/50
Sprache der Klageschrift: Französisch
Parteien
Klägerin: Sephora (Boulogne Billancourt, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin H. Delabarre)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Mayfield Trading Ltd (Las Vegas, Vereinigte Staaten von Amerika)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 24. Februar 2014 in der Sache R 1557/2013-4 aufzuheben;
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dem Widerspruch stattzugeben und die am 24. August 2011 von der Gesellschaft Mayfield Trading Ltd eingereichte Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 1 0 2 14 773 für die Waren der Klasse 03 „Parfümeriewaren; Haarentfernungswachs; Ätherische Öle; Seifen; Kosmetika; Kosmetische Krems; Mit Kosmetika gefüllte Etuis; Enthaarungsmittel; Enthaarungsflüssigkeiten; Enthaarungsgele; Haarwässer; Zahnputzmittel“ und die Dienstleistungen der Klassen 35 „Handel mit Seifen, Parfümeriewaren, Cremes, ätherischen Ölen, Mitteln für die Körper- und Schönheitspflege, Wachs (Enthaarungs-), Enthaarungsflüssigkeiten, Enthaarungsgelen und anderen verwandten Waren“ und 44 „Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Haarentfernung und Schönheitspflege“ zurückzuweisen;
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dem HABM die Kosten einschließlich der ihr vor der Beschwerdekammer des HABM entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Mayfield Trading Ltd.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke in Form zweier vertikaler Linien für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 35 und 44 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 0 2 14 773.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: nationale und internationale Bildmarke in Form einer vertikalen Linie für Waren der Klasse 3.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 75 und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
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