21.7.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 235/26
Klage, eingereicht am 7. Mai 2014 — /HABM — Rezon
(Rechtssache T-322/14)
2014/C 235/36
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: GmbH (Kleinmachnow, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Lührig)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Rezon OOD (Sofia, Bulgarien)
Anträge
Die Kläger beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 13. Februar 2014 in der Sache R 951/2013-1 aufzuheben;
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke die die Wortelemente „“ enthält, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38 und 42 — Gemeinschaftsmarke Nr. 8 8 38 609
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Rezon OOD
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Nationale Bildmarke, die das Wortelement „mobile“ enthält für Dienstleistungen der Klassen 35, 39 und 42
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und die Sache an die Nichtigkeitsabteilung zurückverwiesen
Klagegründe:
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Verstoß gegen Art. 57 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 i.V.m. Regel 22 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95;
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Verstoß gegen Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009;
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Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009;
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Verstoß gegen Art. 57 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 i.V.m. Regel 22 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 2868/95;
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Verstoß gegen Art. 78 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009;
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Verstoß gegen den Einwand des Rechtsmissbrauchs i.V.m. Art. 56 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und Art. 54 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009;
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Verstoß gegen Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009
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