28.7.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 245/23
Klage, eingereicht am 8. Mai 2014 — Novomatic/HABM — Granini France (HOT JOKER)
(Rechtssache T-326/14)
2014/C 245/31
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Novomatic AG (Gumpoldskirchen, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. M. Mosing)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Granini France (Mâcon, Frankreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 6. Februar 2014 in der Sache R 589/2013-2 aufzuheben und infolgedessen den Widerspruch zurückzuweisen und die Gemeinschaftsmarke Nr. 9 5 94 458 wie beantragt einzutragen;
—
dem Beklagten und — sollte sie schriftlich beitreten — der anderen Beteiligten im Verfahren vor dem HABM ihre eigenen Kosten aufzuerlegen und ihnen aufzugeben, der Klägerin diejenigen Kosten zu erstatten, die ihr im Verfahren vor dem Gericht und im Beschwerdeverfahren vor dem HABM entstanden sind.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit den Wortelementen „HOT JOKER“ für Waren der Klassen 9 und 28 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 594 458.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Granini France.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarke mit den Wortelementen „joker +“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 28 und 41.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009; Verstoß gegen die Art. 75 ff. der Verordnung Nr. 207/2009; Verstoß des HABM gegen seine Verpflichtung, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts auszuüben.
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