7.7.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 212/40
Klage, eingereicht am 13. Mai 2014 — Jannatian/Rat
(Rechtssache T-328/14)
2014/C 212/52
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Mahmoud Jannatian (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Smith Monnerville und S. Monnerville)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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folgende Rechtsakte für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen: (i) Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39); (ii) Beschluss 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 281, S. 81); (iii) Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. L 281, S. 1); (iv) Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1); (v) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 350/2012 des Rates vom 23. April 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 110, S. 17); (vi) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 709/2012 des Rates vom 2. August 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 208, S. 2); (vii) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 16); (viii) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 356, S. 55); (ix) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 522/2013 des Rates vom 6. Juni 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 156, S. 3); (x) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1203/2013 des Rates vom 26. November 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 316, S. 1) und (xi) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 397/2014 des Rates vom 16. April 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 119, S. 1);
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den Rat zu verurteilen, ihm Schadensersatz für seine fälschliche Aufnahme in die Liste in Höhe von 40 000 Euro zu zahlen;
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dem Rat sämtliche Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger sieben Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Fehlende Zuständigkeit des Rates
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Nach Art. 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union könnten restriktive Maßnahmen nur auf gemeinsamen Vorschlag der Kommission und des Hohen Vertreters erlassen werden. Die angefochtenen Beschlüsse und Verordnungen seien vom Rat allein handelnd erlassen worden. Sie seien daher mit einem Zuständigkeitsmangel behaftet.
2.
Zweiter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht
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Nach Ansicht des Klägers sind die für seine Aufnahme in Anhang II angegebenen Gründe zu ungenau, um den von der Rechtsprechung festgelegten Anforderungen an die Begründung zu genügen. Um seine Begründungspflicht zu erfüllen, hätte der Rat die konkreten und spezifischen Umstände angeben müssen, die für eine wirksame Unterstützung der Regierung des Iran oder der proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten des Iran durch ihn gesprochen hätten. Die angefochtenen Beschlüsse und Verordnungen seien daher mit einem Begründungsmangel behaftet.
3.
Dritter Klagegrund: Verletzung der Grundrechte des Klägers
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Der Kläger macht geltend, erstens verletzten die angefochtenen Beschlüsse und Verordnungen, soweit sie keine Begründung enthielten, dadurch seine Verteidigungsrechte. Zweitens wirke sich die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Beschlüsse und Verordnungen auf das vorliegende Verfahren aus, da sie einerseits seine Möglichkeit, sich zu verteidigen, beeinträchtige, und andererseits die Möglichkeit für den Gerichtshof, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beschlüsse und Verordnungen zu überprüfen, behindere. Infolgedessen sei das Recht des Klägers auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle verletzt worden. Drittens sei das Eigentum des Klägers ungerechtfertigt beschränkt worden, indem ihm seine Verteidigungsrechte genommen worden seien, und die Möglichkeit für den Gerichtshof, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beschlüsse und Verordnungen in Bezug auf Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern — die ihrer Natur nach besonders repressiv seien — zu überprüfen, beeinträchtigt worden sei.
4.
Vierter Klagegrund: Fehlen von Beweisen gegen den Kläger
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Der Rat habe die Beweise und Informationen nicht angegeben, auf die er sich beim Erlass der angefochtenen Beschlüsse und Verordnungen gestützt habe.
5.
Fünfter Klagegrund: Unzutreffende Sachverhaltsdarstellung
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Der Kläger macht geltend, entgegen den Angaben in den angefochtenen Beschlüssen und Verordnungen sei er zu den Zeitpunkten seiner Aufnahme in die Liste der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen und Einrichtungen nicht mehr stellvertretender Leiter der Atomenergieorganisation gewesen. Daher sei dem Rat durch die Aufnahme des Klägers in die Liste allein mit der Begründung, dass er zum Zeitpunkt der verschiedenen Entscheidungen und Verordnungen stellvertretender Leiter der Atomenergieorganisation gewesen sei, ein Tatsachenirrtum unterlaufen.
6.
Sechster Klagegrund: Rechtsfehler
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Art. 20 Buchst. b solle nicht per se auf Personen Anwendung finden, die Positionen im Management einer in Anhang VIII aufgeführten Einrichtung einnähmen. Außerdem seien nach Art. 20 Buchst. b Personen in diese Liste aufzunehmen, die „an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans beteiligt sind oder direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung für sie bereitstellen“. Durch die Aufnahme des Klägers in Anhang II ohne Angabe von Beweisen dafür, dass er zum Zeitpunkt dieser Aufnahme die nuklearen Tätigkeiten Irans aktiv und tatsächlich unterstützt habe, sei dem Rat ein Rechtsfehler unterlaufen.
7.
Siebter Klagegrund: Offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung der Tatsachen und Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
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Im vorliegenden Fall könne kein Zweck des Allgemeininteresses die Verhängung derart einschneidender Maßnahmen gegen Personen rechtfertigen, die auch nur für kurze Zeit eine Position im Management der AEOI innegehabt hätten. Außerdem wären die Maßnahmen, selbst wenn sie als durch einen Zweck des Allgemeininteresses gerechtfertigt angesehen würden, immer noch angreifbar, weil kein angemessenes Verhältnis zwischen den verwendeten Mitteln und dem angestrebten Ziel bestehe.
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