11.8.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 261/26
Klage, eingereicht am 14. Mai 2014 — Roca Sanitario/HABM — Villeroy & Boch (Wasserhähne)
(Rechtssache T-334/14)
2014/C 261/49
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Roca Sanitario, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Guerras Mazón)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Villeroy & Boch AG (Mettlach, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt:
—
die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. Februar 2014 in der Sache R 812/2012-3 aufzuheben;
—
dem HABM und gegebenenfalls der Streithelferin, falls sie der vorliegenden Klage entgegentreten sollte, die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Muster eines Wasserhahns — Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 1 264 568-0004.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Villeroy & Boch AG.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Fehlen von Neuheit und Eigenart im Hinblick auf ihr eigenes Wasserhahnmuster (Nr. 00 584 560-0004).
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Nichtigerklärung wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung.
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