4.8.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 253/35
Klage, eingereicht am 13. Mai 2014 — Davó Lledó/HABM — Administradora y Franquicias América und Inversiones Ged (DoggiS)
(Rechtssache T-335/14)
2014/C 253/50
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: José-Manuel Davó Lledó (Cartagena, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. V. Gil Martí)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Administradora y Franquicias América, SA, und Inversiones Ged Ltda (Santiago de Chile, Chile)
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 13. März 2014 in der Sache R 1824/2013-1 aufzuheben und demzufolge die ursprüngliche Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 18. Juli 2013 zu bestätigen, mit der der Antrag der Administradora y Franquicias América, SA, und der Inversiones Ged Ltda auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke Nr. 8 894 826 „DoggiS“ zurückgewiesen worden war, diese Unternehmen zur Befolgung dieser Erklärung mit allen ihre Auswirkungen zu verurteilen sowie dem Beklagten und den Streithelferinnen ausdrücklich die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „DoggiS“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30 und 43 — Gemeinschaftsmarke Nr. 8 894 826.
Inhaber der Gemeinschaftsmarke: Kläger.
Antragstellerinnen im Nichtigkeitsverfahren: Administradora y Franquicias América, SA, und Inversiones Ged Ltda.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Die Marke sei bösgläubig angemeldet worden.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben, die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung aufgehoben und die angefochtene Gemeinschaftsmarke für nichtig erklärt.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 76 und Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
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