11.8.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 261/27
Klage, eingereicht am 15. Mai 2014 — Klyuyev/Rat
(Rechtssache T-340/14)
2014/C 261/51
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Andriy Klyuyev (Donetsk, Ukraine) (Prozessbevollmächtigter: R. Gherson, Solicitor)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt:
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folgende Rechtsakte für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen:
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Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine;
—
Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine;
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dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger sechs Klagegründe geltend.
1.
Art. 29 EUV sei keine geeignete Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beschluss, weil die Vorwürfe gegen den Kläger ihn nicht als Person identifiziert hätten, die in der Ukraine die Rechtsstaatlichkeit oder die Menschenrechte im Sinne der Art. 21 Abs. 2 EUV und 23 EUV untergraben habe. Da der angefochtene Beschluss unwirksam sei, habe sich der Rat beim Erlass der angefochtenen Verordnung nicht auf Art. 215 Abs. 2 AEUV stützen dürfen. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die restriktiven Maßnahmen verhängt worden seien, hätten keine Beschuldigungen oder Klagen gegen ihn vorgelegen, wonach seine Tätigkeiten die Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine untergraben könnten oder dort Menschenrechte verletzten.
2.
Der Rat habe die Verteidigungsrechte des Klägers und sein Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt, weil die Grundlage, auf der der Kläger in die Liste aufgenommen worden sei, einer öffentlichen Feststellung von Schuld gleichkomme, bevor ein Gericht über diese Frage entschieden habe, und weil der Kläger — ungeachtet seines an den Rat gerichteten Auskunftsersuchens — keine näheren Informationen in Bezug auf die Gründe erhalten haben, die in den angefochtenen Maßnahmen für seine Aufnahme in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterlägen, angeführt seien.
3.
Der Rat habe dem Kläger keine ausreichenden Gründe für seine Aufnahme in die Liste genannt. Zur Art des Verhaltens, das zu seiner Aufnahme in die Liste geführt habe, seien keine näheren Angaben gemacht worden. Selbiges gelte hinsichtlich der Behörde, die für das Strafverfahren zuständig sei, das angeblich gegen den Kläger geführt werde, sowie hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem das Verfahren gegen den Kläger eröffnet worden sei.
4.
Der Rat habe ungerechtfertigt und unverhältnismäßig in Grundrechte des Klägers, und zwar die Rechte auf Schutz seines Eigentums und seines guten Rufes, eingegriffen, weil die restriktiven Maßnahmen nicht gesetzlich vorgesehen seien und ohne geeignete Garantien verhängt worden seien, die es dem Kläger ermöglicht hätten, seinen Standpunkt wirksam vor dem Rat vorzutragen.
5.
Der Rat habe sich auf einen sachlich unzutreffenden Sachverhalt gestützt und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Nach den ihm zur Verfügung stehenden Informationen würden gegen den Kläger keine strafrechtlichen Verfahren oder Ermittlungen wegen Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine oder des illegalen Transfers solcher Vermögenswerte in das Ausland geführt.
6.
Der Rat habe nicht die Relevanz und Stichhaltigkeit der Beweise sichergestellt, die der Aufnahme des Klägers in die Liste zugrunde gelegt worden seien, denn er habe nicht geprüft, ob der derzeit amtierende Generalstaatsanwalt der Ukraine nach der ukrainischen Verfassung dazu befugt gewesen sei, Ermittlungen gegen den Kläger einzuleiten, und nicht berücksichtigt, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger in Österreich eingestellt worden sei, weil keine ausreichenden Beweise vorgelegen hätten, um die Behauptung, der Kläger habe staatliche Vermögenswerte veruntreut, zu stützen.
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