11.8.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 261/29
Klage, eingereicht am 19. Mai 2014 — Cipriani/HABM — Hotel Cipriani (CIPRIANI)
(Rechtssache T-343/14)
2014/C 261/53
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Arrigo Cipriani (Venedig, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Vanzetti, S. Bergia und G. Sironi)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Hotel Cipriani (Venedig, Italien)
Anträge
Der Kläger beantragt:
—
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. März 2014 in der Rechtssache R 224/2012-4 aufzuheben und die Marke „Cipriani“ Nr. 1 15 824 im Besitz des Hotels Cipriani für sämtliche Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 des italienischen Gesetzes über gewerbliches Eigentum für nichtig zu erklären oder;
—
hilfsweise die streitige Marke für sämtliche anderen Waren und Dienstleistungen außer der Dienstleistung „Hotels und Hotelreservierung“ für nichtig zu erklären;
—
hilfsweise die streitige Marke in Bezug auf die Dienstleistungen „Restaurants, Cafeterias, öffentliche Speiselokale, Bars, Bewirtungsleistungen, Zurverfügungstellen von Getränken zum sofortigen Verbrauch“ für nichtig zu erklären;
—
das Verfahren an das HABM zum Erlass der Nichtigerklärung zurückzuverweisen;
—
Herrn Arrigo Cipriani die Kosten dieses Verfahrens in vollem Umfang zu ersetzen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „CIPRIANI“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 42 — Gemeinschaftsmarke Nr. 1 15 824.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Hotel Cipriani.
Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren: Kläger.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Die Marke sei bösgläubig eingetragen worden und verletze das Recht des bekannten Namens „CIPRIANI“.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde zurückgewiesen.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Klagegründe:
—
Verstoß gegen Art. 53 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 des italienischen Gesetzes über gewerbliches Eigentum;
—
Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
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