8.12.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 439/28
Klage, eingereicht am 12. Mai 2014 — Arvanitis u. a./Parlament u. a.
(Rechtssache T-350/14)
(2014/C 439/38)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Kläger: Athanasios Arvanitis (Rhodos, Griechenland) und weitere 47 Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Papadimitriou)
Beklagte: Europäisches Parlament, Europäischer Rat, Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Europäische Zentralbank, Eurogruppe
Anträge
Die Kläger beantragen,
—
festzustellen, dass die Beklagten es unterlassen haben, Rechtsvorschriften zu erlassen, damit bei ihrer Entlassung durch die frühere Olympiaki Aeroporia, die durch einen mit dem Gesetz 3717/2008 in die griechische Rechtsordnung umgesetzten Beschluss der Europäischen Kommission angeordnet worden war, die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere die Richtlinie über die Befristung von Arbeitsverträgen, vollständig angewandt werden;
—
es ihnen und allen entlassenen Arbeitnehmern der früheren Olympiaki Aeroporia durch eine unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Maßnahme, Richtlinie, Verordnung oder sonstige unionsrechtliche Norm zu ermöglichen, den Schadensersatz zu erhalten, auf den sie bei ihrer zwingenden Entlassung/ihrem zwingenden Ausscheiden aus Olympiaki Aeroporia als fest angestellte Arbeitnehmer Anspruch gehabt hätten;
—
jedem von ihnen durch eine unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Maßnahme, Richtlinie, Verordnung oder sonstige unionsrechtliche Norm Schadensersatz in Höhe von 3 00 000 Euro für die Frustration, die Sorgen, die schwere Verletzung der Grundrechte und den vorzeitigen Abbruch des Arbeitslebens, die sie erlitten haben, zu gewähren.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger zwei Klagegründe geltend:
1.
Das Gesetz 3717/2008, das die Schließung von Olympiaki Aeroporia und die Entlassung aller befristet beschäftigten Arbeitnehmer vorgesehen habe, sei eine originäre Gemeinschaftsmaßnahme, die letztlich von den Organen der Europäischen Union, insbesondere von der EZB und der Europäischen Kommission, angeordnet worden sei, und alle von der griechischen Regierung erlassenen Rechtssetzungsmaßnahmen seien auf Empfehlung, genauer gesagt auf einen Beschluss der Eurogruppe, des ECOFIN, der EZB und der Europäischen Kommission ergangen.
2.
Die entlassenen befristet beschäftigten Arbeitnehmer der früheren Olympiaki Aeroporia seien nicht den sonstigen fest angestellten Arbeitnehmern von Olympiaki Aeroporia gleichgestellt worden. Dadurch, dass sie bei ihrem Ausscheiden nicht ausdrücklich entschädigt worden seien, sei ihnen ein unmittelbarer, persönlicher und schwerer Schaden entstanden und der Genuss ihrer Grundrechte entzogen worden.
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