4.8.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 253/43
Klage, eingereicht am 23. Mai 2014 — Experience Hendrix/HABM — JH Licence (Jimi Hendrix)
(Rechtssache T-357/14)
2014/C 253/57
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Experience Hendrix LLC (Tukwila, USA) (Prozessbevollmächtigte: M. Vanhegan, Barrister, und P. Gardiner, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: JH Licence GmbH (Pommelsbrunn, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 24. März 2014 in der Sache R 782/2012-4 aufzuheben;
—
die streitige Gemeinschaftsmarke für nichtig zu erklären;
—
der Inhaberin der Gemeinschaftsmarke die der Klägerin vor der Nichtigkeitsabteilung entstandenen Kosten aufzuerlegen;
—
dem Beklagten die der Klägerin vor der Beschwerdekammer und dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „Jimi Hendrix“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 15 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 4 626 685.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: JH Licence GmbH.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b und 53 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.
Klagegründe:
—
Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;
—
Verstoß gegen Art. 53 Abs. 2 Buchst. a und 78 der Verordnung Nr. 207/2009;
—
Verstoß gegen Art. 53 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009.
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