4.8.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 253/44
Klage, eingereicht am 27. Mai 2014 — Federación Nacional de Cafeteros de Colombia/HABM — Accelerate (COLOMBIANO COFFEE HOUSE)
(Rechtssache T-359/14)
2014/C 253/59
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Federación Nacional de Cafeteros de Colombia (Bogotá, Kolumbien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Pomares Caballero und M. Pomares Caballero)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Accelerate s.a.l. (Beirut, Libanon)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 27. März 2014 in der Sache R 1200/2013-5 dahin abzuändern, dass festgestellt wird, dass hinsichtlich aller Waren und Dienstleistungen, auf die sich der Nichtigkeitsantrag bezieht, die Voraussetzungen für die Anwendung des relativen Eintragungshindernisses gemäß Art. 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 oder des absoluten Eintragungshindernisses nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung vorliegen oder dass der nach Art. 14 der Verordnung Nr. 510/2006 vorgesehene Ungültigkeitsgrund besteht;
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hilfsweise, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit mit ihr der Antrag auf Nichtigerklärung für die Waren „Reis; Tapioka, Sago, Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis“ der Klasse 30 sowie für die Dienstleistungen „Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ der Klasse 43 zurückgewiesen wurde;
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und auf jeden Fall, dem HABM seine eigenen Kosten und die der Klägerin aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke mit den Wortbestandteilen „COLOMBIANO COFFEE HOUSE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 30 und 43 — Gemeinschaftsmarke Nr. 4 635 553.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Accelerate s.a.l.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Geschützte geografische Angabe „Café de Colombia“.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe:
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Verstoß gegen Art. 14 der Verordnung Nr. 510/2006;
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Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 13 der Verordnung Nr. 510/2006;
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Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften in Form eines Begründungsmangels;
—
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. k der Verordnung Nr. 207/2009;
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Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 207/2009.
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