11.8.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 261/33
Klage, eingereicht am 28. Mai 2014 — August Storck/HABM — Chiquita Brands (Fruitfuls)
(Rechtssache T-367/14)
2014/C 261/57
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: August Storck KG (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Rohr, A.-C. Richter, P. Goldenbaum und T. Melchert)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Chiquita Brands LLC (Charlotte, Vereinigte Staaten von Amerika)
Anträge
Die Klägerin beantragt:
—
die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 27. März 2014 in der Sache R 1580/2013-5 aufzuheben;
—
dem Beklagten seine eigenen Kosten sowie die der Klägerin aufzuerlegen und für den Fall, dass Chiquita Brands LLC dem Prozess als Streithelferin beitritt, ihr ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, für die eine Verfallserklärung beantragt wurde: Wortmarke „Fruitfuls“ für Waren der Klasse 30 — Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 5 0 14 519.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Antragstellerin im Verfallsverfahren: Chiquita Brands LLC.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Die Marke wurde für verfallen erklärt.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009.
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