11.8.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 261/37
Klage, eingereicht am 30. Mai 2014 — Pshonka/Rat
(Rechtssache T-380/14)
2014/C 261/62
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Artem Viktorovych Pshonka (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Constantina und J.-M. Reymond)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt:
—
den Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 und die Verordnung Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 auf der Grundlage von Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) teilweise für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betreffen, und insbesondere anzuordnen:
—
den Namen des Klägers aus Anhang I der Verordnung Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 zu entfernen;
—
den Namen des Klägers aus Anhang I des Beschlusses 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 zu entfernen;
—
den Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 und die Verordnung Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 auf der Grundlage von Art. 263 AEUV teilweise für nichtig zu erklären, soweit sie mit dem gemeinsamen Vorschlag nicht in Einklang stehen;
—
dem Rat die Kosten für dieses Verfahren aufzuerlegen und dem Kläger Kostenersatz zuzuerkennen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend:
1.
Erster Klagegrund: Fehlende Zuständigkeit des Rates und Eingriff in die Befugnisse des gesetzlichen Richters, da:
—
der Erlass der angefochtenen Verordnung gegen das in Art. 215 Abs. 2 AEUV niedergelegte Verfahren verstoßen habe, da die Verordnung den Umfang der restriktiven Maßnahmen im Vergleich zu dem gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission, auf dem die Verordnung beruhe, erweitere;
—
die Nennung des Klägers dazu führe, dass jemand, dem kein ordnungsgemäßes Verfahren zuteil geworden sei und der nicht von einem zuständigen Gericht verurteilt worden sei, an den Pranger gestellt werde.
2.
Zweiter Klagegrund: Offenkundige Fehler in der Sachverhaltswürdigung. Der Kläger macht geltend, dass gegen ihn keine Untersuchung im Zusammenhang mit der Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine und/oder des illegalen Transfers dieser Gelder in das Ausland vor oder zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Maßnahmen eingeleitet worden sei. Darüber hinaus entbehrte eine solche Untersuchung, selbst wenn sie vorgenommen würde, jeglicher tatsächlichen oder rechtlichen Grundlage und wäre ausschließlich politisch motiviert. Schließlich erfüllten die vom Rat genannten Gründe für die Aufnahme des Klägers in die Liste nicht die mit den angefochtenen Maßnahmen aufgestellten Bedingungen und würden durch keinerlei Beweis gestützt.
3.
Dritter Klagegrund: Verletzung der Grundrechte des Klägers:
Der Kläger macht geltend, dass:
—
ihm der Rat unter Verstoß gegen Art. 296 AEUV keine individuelle und spezifische faktische und rechtliche Begründung gegeben habe;
—
ihm nicht das Recht zugestanden worden sei, dem Rat seine Sicht der Dinge darzulegen;
—
er mit den angefochtenen Maßnahmen ohne jede Verurteilung und jeden Beweis hierfür als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert werde, wodurch sein Recht, bis zum Beweis seiner Schuld als unschuldig angesehen zu werden, verletzt werde;
—
ihm die ihn belastenden Umstände nicht mitgeteilt worden seien, so dass er nicht in der Lage gewesen sei, diese vor dem Gerichtshof anzufechten, wodurch sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletzt werde;
—
ihm seine Eigentumsrechte unmittelbar vorenthalten würden;
—
die angefochtenen Sanktionen im Vergleich zu den Umständen des Falles und den verfügbaren Beweisen unverhältnismäßig seien, und
—
die Art und Weise, auf die er in den angefochtenen Maßnahmen dargestellt werde, sein Ansehen ernsthaft beschädige.
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